|
Satzung des Vereins
|
|

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Förderverein Bürgernetz Ansbach-Netz" e.
V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Herrieden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Förderung der Vertrautheit aller Bürger, Firmen, Kommunen, Vereine, Behörden,
Schulen und sonstiger Gruppen mit der aktiven, verantwortlichen Nutzung regionaler und
überregionaler, digitaler Kommunikationsnetze.
Beratung, Weiterbildung und Unterstützung seiner Mitglieder und anderer Nutzer
der Einwahlknoten und Bürgernetze bei allen Fragen der Netznutzung und des Netzzuganges;
Kooperation mit anderen Vereinen, Körperschaften, Personen, die vergleichbare
Ziele verfolgen, einschließlich der Mitgliedschaft in solchen Vereinen und
Körperschaften, soweit dies sachdienlich scheint;
Verbreiten von Informationen über die Ziele und die Funktionsweise der
Einwahlknoten und Bürgernetze in der Region und unter Institutionen und Personen
außerhalb, die Interesse an Kontakten zu unserer Region haben;
Beteiligung an regionalen, nationalen und europäischen Förderungsprogrammen in
diesen Bereichen, auch in Kooperation mit anderen Institutionen mit ähnlichen Interessen
und Aufgabenstellungen;
Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Wissens auf dem Gebiet regionaler,
digitaler Bürgernetze;
fachliche Beratung von Institutionen und Entscheidungsträgern bei Fragen und
Entscheidungen im Feld regionaler, digitaler Bürgernetze, einschließlich der Vermittlung
von Kontakten zu entsprechend ausgewiesenen Fachleuten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstiges Vereinsvermögen dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder Ausschlusses haben sie keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein kann Angestellte beschäftigen.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsmäßigen Zwecken
des Vereins fremd sind, begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen sowie nicht
rechtsfähige Vereinigungen werden, die sich für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins
einsetzen.
Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres
schriftlich zu erklären.
Ein Mitglied, das gegen die Zwecke oder die Interessen des Vereins grob
verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den
Ausschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Anrufung der
Mitgliederversammlung kann nur innerhalb vier Wochen ab Zugang des Ausschlußbeschlusses
schriftlich beim Vorstand erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus
dem Verein.
§ 5 Mitgliedsbeiträge; Haftung der Mitglieder
Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und
deren Fälligkeit ergeben sich aus der Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung auf
Vorschläge des Vorstandes erlassen kann.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des
Vereines vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Geschäftsführung
Der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist vom
Vorstand per Email unter Beifügung einer Tagesordnung 14 Tage vor dem Tag der Sitzung
einzuberufen. Email (=elektronische Post) wird in diesem Verein als
Standard-kommunikationsmedium verwendet. Die Informationsplattform für den Verein ist die
Homepage des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Form und Frist
unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragt oder der Vorstand es für sachdienlich hält.
Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung unabhängig von der
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, Mitglieder können sich mittels einer
schriftlichen Vollmacht durch andere Mitglieder vertreten lassen, wenn die schriftliche
Vollmacht vor der Abstimmung nachgewiesen wird. Unterbevollmächtigung ist ausgeschlossen.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen und ein Beschluß
über die Auflösung des Vereines bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden und vertretenen Mitglieder.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die insbesondere die
Beschlüsse der Sitzung festhält. Sie ist von dem Versammlungsleiter (Abs. 6) und vom
Protokollführer zu unterzeichnen; der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung vom
Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift kann von jedem Mitglied bei der
Geschäftsführung eingesehen werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 7 Abs. 1 mit 5
und des Beirates.
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Feststellung des Wirtschaftsplanes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Erlaß der Beitragsordnung
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereines
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende. Bei
dessen Verhinderung wird die Sitzung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem kassierer und dem Schriftführer und bis zu vier weiteren Mitgliedern bei
Berücksichtigung der regionalen Ausgewogenheit
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie
bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit zurücktreten oder abberufen
werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist für die restliche
Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen.
Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von
§ 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können nur Ersatz
für tatsächliche Auslagen verlangen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Beschäftigung eines Vorstandsmitgliedes als
Geschäftsführer des Vereines.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden
oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden, oder im schriftlichen
Verfahren. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des
stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Die Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers sowie ggf. seines Vertreters und
dessen Aufgabenfestlegung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Vorlage des Wirtschaftsplanes für jedes Geschäftsjahr
§ 10 Geschäftsführer
Der Verein hat einen Geschäftsführer.
Der Geschäftsführer wird für die jeweilige Amtsperiode des Vorstandes durch
den Vorstand aus seiner Mitte bestellt.
§ 11 Aufgaben des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der
Satzung, der Beschlüsse, der Mitgliederversammlung und der vom Vorstand generell und im
Einzelfall erteilten Weisungen.
Der Geschäftsführer hat dem Vorstand jährlich schriftlich über den Verlauf
der Geschäfte und die Lage des Vereines zu berichten.
§ 12 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
§ 13 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht
angehören dürfen. Sie prüfen die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung des
Vereins. Sie werden auf ein Jahr bestellt.
Über die Rechnungsprüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen. Er ist dem Vorstand
zur Kenntnis zu geben.
Der Vorstand hat den Jahresbericht und den Prüfungsbericht über das abgelaufene
Geschäftsjahr in den ersten 4 Monaten des laufenden Geschäftsjahres der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereines sind der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an die IHK Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich
für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereines in das Vereinsregister in Kraft.
Die vorstehende Satzung basiert auf der in der Gründungsversammlung am
16.09.1996 errichteten Satzung und wurde am 11.11.1996 von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Änderungen wurden am 11.12.1998 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
| © Copyright an-netz 2003 |
 |
aktualisiert am 23.06.2003 / WR |
|